Wer kann sich freiwillig gesetzlich krankenversichern ?
 

Freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung kann man nur unter bestimmten Voraussetzungen werden.

Vor allem der Vorteil, dass nicht berufstätige Familienmitglieder mit versichert werden können, macht die gesetzliche Krankenversicherung auch für viele Besserverdienende attraktiv. Dabei sind aber folgende Bedingungen zu beachten:

Wer im Jahr mehr als 40.500 Euro verdient, kann sich freiwillig gesetzlich krankenversichern, wenn er in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre (bzw. unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zumindest zwölf Monate lang) gesetzlich krankenversichert war. Arbeitnehmer, die gleich zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn die Einkommensgrenze überschreiten, können immer freiwilliges Mitglied werden.

Wer wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet, wird nach seiner Rückkehr ebenfalls als freiwilliges Mitglied aufgenommen, vorausgesetzt, er nimmt innerhalb von zwei Monaten eine Beschäftigung auf.

Bei Nachweis der zuvor genannten Vorversicherungszeiten können sich auch Familienmitglieder gesetzlich versichern, für die der Schutz durch die Familienversicherung endet oder die dort nicht aufgenommen werden. Das ist etwa bei Kindern und Jugendlichen der Fall, deren Mutter oder Vater privat versichert ist, mit dem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt und mehr verdient als der gesetzlich versicherte Elternteil.

Schwerbehinderte werden als freiwillige Mitglieder aufgenommen, wenn sie (bzw. ein Elternteil oder der Ehepartner) in den vergangenen fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich versichert waren oder wenn sie aufgrund ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen können. Je nach Krankenkasse kann die Mitgliedschaft zusätzlich von bestimmten Altersgrenzen abhängig gemacht werden.

In allen Fällen gilt: Der freiwillige Beitritt ist nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beitrittsrechts möglich.

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