Jeder Patient hat das Recht auf Einsicht - Vertraulichkeit bleibt gewahrt
Die wenigsten Patienten haben sie jemals genauer angesehen - dabei hat jeder das Recht auf Einsicht in seine Krankenakte. Dazu gehören auch Befunde und Röntgenbilder.
Die Bilder braucht der Arzt nicht auszuhändigen, wohl aber muss er Ihnen über den Befund berichten. Verschlossene Briefe, die Sie für einen weiter behandelnden Arzt mitbekommen, sind ebenfalls kein Tabu. Denn auch die dürfen Sie lesen. Zuvor sollten Sie jedoch Ihren Arzt darum bitten und nicht von sich aus in den Papieren herumstöbern. Lassen Sie sich aber auf jeden Fall Kopien Ihrer Krankenakte aushändigen, auch wenn Sie dies eine geringe Gebühr kostet.
Sollte Ihr Arzt seine Praxis aufgeben und die Patientenkartei einem Nachfolger überlassen, so darf der wiederum Ihre Unterlagen erst dann einsehen, nachdem Sie zugestimmt haben. Wollen Sie den Arzt wechseln, nehmen Sie die Unterlagen einfach für den neuen Arzt mit. Hat Ihr Arzt keinen Nachfolger, müssen er oder seine Erben die Dokumente verwahren. Das Gesetz schreibt für die meisten Behandlungsdokumente eine Frist von zehn Jahren vor, bei Röntgenaufzeichnungen sind es 30 Jahre.
Schweigepflicht für alle
Alles, was Sie betrifft, ist vertraulich. Der Schweigepflicht unterliegen neben den Ärzten auch angehende Mediziner, Hilfspersonal, Studenten sowie nichtärztliche Mitarbeiter in der Verwaltung. Ebenso sind die Ärzte untereinander an die Schweigepflicht gebunden. Suchen Sie als Patient aber einen anderen Arzt zur Weiterbehandlung auf, wird das als Einverständnis für einen Informationsaustausch gewertet.
Krankenkassen und Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) sind Adressaten, an die Ihr Arzt unter besonderen Umständen Informationen weitergeben darf, allerdings nur innerhalb enger Grenzen. Im Patientenrecht heißt es, die Weitergabe sei auf das "für den Zweck unbedingt notwendige Maß" zu beschränken.
Eisern geschwiegen wird jedoch gegenüber Ihrem Ehepartner beziehungsweise anderen Familienangehörigen. Es sei denn, Sie haben ausdrücklich etwas anderes verfügt.
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